Die Wertermittlung von Grundbesitz wurde ab 1. Januar 1996 neu geregelt und mit Wirkung vom 1. Januar 2007 geändert: Der Wert unbebauter Grundstücke ergibt sich aus der Multiplikation der Grundflächen mit den Bodenrichtwerten, die von den Gutachterausschüssen der Gemeinden oder Landkreise zuletzt zu ermitteln waren. Die Bodenrichtwerte sind um 20 Prozent zu kürzen.
Der Wert bebauter Grundstücke wird grundsätzlich in einem Ertragswertverfahren berechnet, wobei im Durchschnitt rund 50 Prozent des jeweiligen Verkehrswerts erreicht werden. Zunächst ist die im Besteuerungszeitpunkt vereinbarte Jahresnettokaltmiete mit 12,5 zu multiplizieren. Wird das bebaute Grundstück z.B. eigengenutzt oder zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen, tritt an die Stelle der tatsächlichen Miete die übliche Miete, die für vergleichbare Grundstücke von fremden Mietern gezahlt wird. Für jedes Jahr seit Bezugsfertigkeit des Grundstücks ist eine Alterswertminderung von 0,5 Prozent, höchstens 25 Prozent vorzunehmen. Für Wohnungsgrundstücke mit nicht mehr als zwei Wohnungen erfolgt ein Zuschlag von 20 Prozent auf den Ertragswert. Als Grundstückswert ist mindestens der Wert anzusetzen, den das Grundstück als unbebautes Grundstück hätte (80 Prozent des Bodenrichtwerts). Für Sonderfälle wie typische Industriegrundstücke, Erbbaurechte und Grundstücke im Zustand der Bebauung gelten besondere Bewertungsregeln.
Der Wert von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird regelmäßig in einem vereinfachten Ertragswertverfahren auf der Grundlage fester Ertragswerte für die wichtigsten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ermittelt.
Grundbesitzwerte werden nur festgestellt, wenn sie in einem Steuerfall für die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer oder die Grunderwerbsteuer benötigt werden (Bedarfsbewertung).
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de - Glossar, Stand: 04.08.2009 |