Verwendung unterschiedlicher Vermögensbegriffe

Verwaltungsvermögen

  • Eigenständiger Begriff des neuen Erbschaftsteuerrechts
  • Entscheidet als Einstiegsvoraussetzung über die Verschonung
  • Kann betriebsnotwendiger Vermögen sein (z.B. Kapitalbeteiligung)

"Junges" Verwaltungsvermögen

  • Zugang in den letzten zwei Jahren vor dem Besteuerungsstichtag
  • Hierfür keine Verschonung
  • Jedoch Einbeziehung in die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote

Nicht betriebsnotwendiges Vermögen

  • Für Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren maßgeblich, nicht für ErbSt-Verschonung
  • Erfassung eigenständig mit dem gemeinem Wert (wie Beteiligungen und "junges" Vermögen)

Gewilkürtes Betriebsvermögen

  • Rein ertragsteuerlicher Begriff bei Personenunternehmen
  • Ermöglicht Zuordnung privater Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen
  • Nicht deckungsgleich mit dem erbschaftsteuerlichen Verwaltungsvermögen
 
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