Verwaltungsvermögen - Eigenständiger Begriff des neuen Erbschaftsteuerrechts
- Entscheidet als Einstiegsvoraussetzung über die Verschonung
- Kann betriebsnotwendiger Vermögen sein (z.B. Kapitalbeteiligung)
"Junges" Verwaltungsvermögen - Zugang in den letzten zwei Jahren vor dem Besteuerungsstichtag
- Hierfür keine Verschonung
- Jedoch Einbeziehung in die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote
Nicht betriebsnotwendiges Vermögen - Für Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren maßgeblich, nicht für ErbSt-Verschonung
- Erfassung eigenständig mit dem gemeinem Wert (wie Beteiligungen und "junges" Vermögen)
Gewilkürtes Betriebsvermögen - Rein ertragsteuerlicher Begriff bei Personenunternehmen
- Ermöglicht Zuordnung privater Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen
- Nicht deckungsgleich mit dem erbschaftsteuerlichen Verwaltungsvermögen
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