Der Bundesrat hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vorgelegt. Danach werden im Jahr 2010 bei den Sachbezügen die Werte für Verpflegung leicht angehoben. Weitere Anpassungen wurden nicht vorgenommen. Auch sind keine Änderungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zur beitragsrechtlichen Behandlung von bestimmten Entgeltbestandteilen vorgesehen.
Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden jährlich der allgemeinen Preissteigerungsrate angepasst. Sie werden für die Sozialversicherung in der SvEV festgesetzt und gelten auch für den Steuerabzug vom Arbeitsentgelt. Einbezogen sind im Übrigen alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne, ebenso Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Wurden in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag abweichende Werte festgesetzt, sind auch hier die amtlichen Sachbezugswerte maßgeblich.
Sachbezugswert Verpflegung
Ab 1. Januar 2010 beträgt der monatliche Sachbezugswert für freie Verpflegung 215 €. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Betrag für
- Frühstück: 47 €
- Mittagessen: 84 € und
- Abendessen: 84 €.
Bei der Berechnung der Sachbezugswerte für kürzere Zeiträume als einen Monat wird für jeden Tag 1/30 des Monatswerts angesetzt und muss mit den tatsächlichen Kalendertagen multipliziert werden.
Sachbezugswert Unterkunft
Aufgrund der geringfügigen Steigerung des Verbraucherpreisindex (0,2 % im Zeitraum von Juni 2008 bis Juni 2009) sieht die Änderungsverordnung keine Erhöhung des Sachbezugswerts für Unterkunft von zurzeit 204 € vor. Das gilt auch für die Quadratmeterpreise zur Bestimmung des Mietwerts einer zur Verfügung gestellten Wohnung, wenn sich der Mietwert nur schwierig ermitteln lässt.
Bundesweit einheitlich gültig
Seit 1. Januar 2008 erfolgt keine Unterscheidung mehr zwischen Sachbezugswerten für die alten bzw. für die neuen Bundesländer. Die Sachbezugswerte gelten in allen Bundesländern einheitlich.



