02.11.09 07:21 Alter: 308 days

 

Klauseln in Arbeitsverträgen, nach denen der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, können wirksam sein, wenn die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers besteht dann nicht.

Nach diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht1 eine Rückzahlungsklausel als unwirksam beurteilt. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war die Rückzahlungsvereinbarung erst nach Abschluss der Schulungsmaßnahme und nachdem der Arbeitgeber die Teilnahme an der für seinen Betrieb nützlichen Maßnahme nicht vergütet hatte, geschlossen worden.

1 BAG, Urt. v. 15.9.2009, 3 AZR 173/08, Pressemitteilung Nr. 91/09, LEXinform 0434564.