28.11.2011

Verletzt ein Arbeitnehmer wiederholt die Pflicht, seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich seinem Arbeitgeber anzuzeigen, kann nach erfolgter Abmahnung eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. So hat es das Hessische Landesarbeitsgericht im Falle eines Vorarbeiters entschieden, der in der Flugzeugreinigung bei einem Dienstleistungsunternehmen auf einem Flughafen arbeitete. In den letzten sechs Jahren zeigte der Vorarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit sechsmal verspätet an und wurde dafür viermal abgemahnt. Auf einen weiteren Verstoß gegen seine Anzeigepflicht reagierte der Arbeitgeber mit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Weil das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiege, sei die Kündigung als ordentliche Kündigung wirksam. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Arbeitnehmer als Vorarbeiter eine herausgehobene Rolle zukommt und dass der Arbeitgeber bei seinem Geschäft der Flugzeugreinigung in einem engen zeitlichen Fenster in besonderer Weise auf verlässliche Mitarbeiter angewiesen ist.