Ein GmbH-Geschäftsführer war zu 40 % an dieser GmbH beteiligt und bei der GmbH angestellt. Wegen vorübergehender Liquiditätsschwierigkeiten stundete er der GmbH seine Bezüge für zehn Monate. Er stellte seine "Nettobezüge" als Darlehen zur Verfügung. Gleichwohl führte die GmbH weiter Lohnsteuer ab. Den nicht ausgezahlten Nettolohn buchte sie als Gehaltsverbindlichkeit. In der Jahreslohnsteuerbescheinigung bescheinigte die GmbH einbehaltene Lohnsteuer, die das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigen wollte. Das Finanzamt meinte, die von der GmbH in den Monaten der Lohnstundung abgeführte Lohnsteuer sei Arbeitslohn.
Dem folgte der Bundesfinanzhof1.
Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. In diesem Zusammenhang ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.
Das gilt auch für die Lohnsteuer, die die GmbH abgeführt hat, ungeachtet dessen, dass dem Geschäftsführer die Nettobezüge nicht zugeflossen sind. Auch der Teil des Arbeitsentgelts, den der Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs einbehält und für den Arbeitnehmer an die Finanzbehörde abführt, ist Teil des steuerbaren und steuerpflichtigen Arbeitslohns. Durch den Lohnsteuerabzug erlangt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer. Zahlt der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt und entrichtet gleichwohl (zu Unrecht) Lohnsteuer, so erlangt der Arbeitnehmer einen Vorteil, wenn ihm diese Lohnsteuer tatsächlich erstattet oder angerechnet wird. Trotz fehlender Gehaltszahlung führt dann die entrichtete Lohnsteuer selbst zu Arbeitslohn.
1 BFH, Urt. v. 17.6.2009, VI R 46/07, BFH/NV 2009, S. 1872, DStR 2009, S. 2043, LEXinform 0588757.




