In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat ein Arbeitnehmer auf Zahlung eines Zeitzuschlags von 135 v. H für die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag geklagt.1
Der Kläger ist als Anlagenfahrer/Monteur im Schichtdienst für die Beklagte in Sachsen-Anhalt tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Nach § 10 Abs. 1 Buchst. d TV-V erhält der Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit einen Zuschlag je Stunde von 135 v. H. Der tarifliche Sonntagszuschlag beträgt 25 v. H.
Das BAG hat die Klage abgewiesen.
Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst.
Im entschiedenen Fall besteht ein tariflicher Anspruch nicht, weil in Sachsen-Anhalt Ostersonntag und Pfingstsonntag nach dem Landesrecht gesetzlich nicht als Feiertage bestimmt sind.
1 BAG, Urt. v. 17.08.2011, 10 AZR 347/10, LEXinform 0436811.




