Bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft kann ein Arbeitnehmer sogenannte Entgeltersatzleistungen bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern beantragen.
§ 23c Abs. 2 SGB IV bestimmt, dass dann insbesondere Angaben zum Beschäftigungsverhältnis, zum Beschäftigungsort und zum Arbeitsentgelt durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers beim Leistungsträger erfolgen müssen.
Bisher machte er diese Angaben auf einer papiernen Entgeltbescheinigung, die er als Vordruck von der zuständigen Krankenkasse erhielt, ausfüllte und dann an die diese zurücksandte.
Nachdem Arbeitgeber die eigentlichen Anträge auf Ersatz ihrer Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung schon seit dem 1. Januar 2011 nur noch elektronisch versenden dürfen, gilt dies nun auch für die Entgeltbescheinigungen, die von ihnen im Zuge des Verfahrens zu erstellen sind: unter anderem solche zur Gewährung und Berechnung von Kranken-, Verletzten-, Übergangs- oder Mutterschaftsgeld.
Bisher hat es lediglich die Option dazu gegeben - die Bescheinigungen konnten bereits elektronisch übermittelt werden -, nun ist kein anderes Verfahren mehr möglich.
Entsprechend sieht § 23c Abs. 2 SGB IV ausschließlich die maschinelle Verfahrensweise für sie vor.
Die Krankenkassen und andere Sozialleistungsträger nehmen ab 1. Juli 2011 nur noch elektronische Bescheinigungen an.




