01.03.10 16:35 Alter: 192 days

 

Ein Vermieter hat keinen Anspruch auf schriftliche Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung, wenn dieser vorbehaltlos zweimal die erhöhte Miete zahlt. Denn der Mieter stimmt mit der Zahlung dem Mieterhöhungsverlangen konkludent zu.

Mit Zahlung des höheren Mietzinses gibt der Mieter deutlich zu erkennen, dass er der vom Vermieter begehrten Mieterhöhung zustimmt. Aus einem solchen Verhalten kann der Vermieter nur den Schluss ziehen, der Mieter wolle damit die verlangte Zustimmungserklärung abgeben. Die stärkste Form des konkludenten Verhaltens ist die Zahlung. Da für die Zustimmung des Mieters gesetzlich keine besondere Form vorgesehen ist, kann diese sowohl schriftlich, mündlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail oder in jeder sonst denkbaren Form erfolgen, also auch durch mehrmalige vorbehaltlose Zahlung.

(Quelle: Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg)