Arbeitnehmer sind auf dem Weg nach und von dem Ort ihrer Arbeitstätigkeit gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherte absolut fahruntüchtig ist. Dies gilt nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen auch dann, wenn der Arbeitgeber den Alkoholkonsum während der Arbeit nicht verhindert hat.1
Ein Arbeitnehmer verstarb auf der Heimfahrt nach seiner Arbeit. Eine Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,2 Promille.
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung der Hinterbliebenen ab, weil die absolute Fahruntüchtigkeit die allein wesentliche Unfallursache gewesen sei. Die klagende Ehefrau des Verstorbenen führte dagegen an, dass im Betrieb Alkoholkonsum während der Arbeit üblich und vom Arbeitgeber toleriert werde. Zudem hätten Vorgesetzte nicht nur mitgetrunken, sondern auch selbst Alkohol mit in die Firma gebracht.
Das Gericht entschied zugunsten der Berufsgenossenschaft.
Die absolute Fahruntüchtigkeit, die bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vorliege, sei die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall gewesen. Anhaltspunkte für andere Ursachen - wie z. B. Fahrzeugmängel, schlechte Straßenverhältnisse, Verschulden Dritter oder Wildwechsel - lägen nicht vor.
Der Unfallversicherungsschutz sei auch nicht aufgrund einer etwaigen Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erhalten geblieben.
Alkoholmissbrauch stellt eine eigenverantwortliche Schädigung dar. Unterlässt es der Arbeitgeber, diesen während der Arbeitszeit zu unterbinden, führt dies allenfalls zu einer untergeordneten Mitverursachung. Eine maßgebliche Verletzung der Fürsorgepflicht käme nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz geduldet und keinerlei Schutzvorkehrungen gegen das anschließende Benutzen eines Pkw im verkehrsuntüchtigen Zustand getroffen hätte. Mit dem erteilten Alkoholverbot, einer entsprechenden Betriebsvereinbarung und dem Bereitstellen alkoholfreier Getränke hatte der Arbeitgeber jedoch die gebotenen Schutzmaßnahmen ergriffen.
1 LSG Hessen, Urt. v. 15.05.2011, L 9 U 154/09, LEXinform 0436696.



